SCHMERZENSGELD

Rechtskonforme Erledigung immaterieller Schäden

 

Stand: 26. FEB 2010 - Bitte stellen Sie ggf. durch NEU LADEN sicher,
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Angemessene Schmerzensgelder sind möglich, wenn Betroffene ihren Juristen abverlangen, die Gesetze des Volkes zu beachten. Diese Aussage wird verblüffen, weil viele davon ausgehen, daß sich Juristen an unsere Gesetze halten. Wer sich näher mit dem Rechtssystem beschäftigt, wird aber einiges entdecken, was vom Gesetzgeber anders angedacht und vorgegeben war, als es sich beim Kampf gegen mächtige Interessen unter vielen Behinderungen entwickelt hat. Eine treibende Kraft dafür ist neben dem bisherigen pauschalen Gebührensystem der Anwaltschaft auch die Ignoranz der Bürger gegenüber dem so wichtigen Thema Recht. Damit entwickelte sich zu viel Vertrauen und so viel Distanz zum eigentlichen Geschehen, daß mächtige Interessen ihre Vorteile nutzen konnten und Schmerzensgeld in enge Grenzen verwies, die nach dem Gesetz nicht bestehen und deshalb auch nicht beachtet werden müssen.

Die Beachtung der Gesetze durch Umgehung nicht rechtskonformer Rechtsprechung kann nur gelingen, wenn man Gesetze ihrem Zweck entsprechend erkennt und anwendet! Wer Juristen gestattet, den Ergebnissen ihrer Kollegen zu folgen, wie das mit der Orientierung an Schmerzensgeld-Tabellen geschehen ist und geschieht, unterstützt Fehlentwicklungen, die unsere Gesellschaft mehr belasten als allen recht sein kann. Schließlich werden Verursacher über billige Haftpflichtprämien entlastet. Würden sie durch Beteiligung an vermeidbaren Schadensfällen zur Verantwortung gezogen, würden viele ihr Verhalten ändern. Daß Opfer durch oft zermürbende Bittgänge gedemütigt werden, während Verursacher großzügig entlastet werden, ist unmenschlich und eine Schande für unseren humanitär ausgerichteten Rechtsstaat.

Wem es zu viel Aufwand ist, sich mit der Problematik des seit langem im Kreuzfeuer öffentlicher Kritik stehenden Schmerzensgeldanspruches zu beschäftigen, sollte seine Schmerzensgeld-Bezifferer nur einfach darum bitten, die Höhe des vorgeschlagenen Schmerzensgeldes nachvollziehbar zu erklären und sie fragen, ob alle Fallumstände berücksichtigt worden sind. Nach den Rechtsvorschriften der BRD müssen Entschädigungsbeträge alle schadensrelevanten Umstände nachvollziehbar berücksichtigen! Können das Juristen selbst nicht leisten, sind Sie verpflichtet, Leute dafür einzuschalten, die diese wesentliche Voraussetzung erfüllen.

Anwälte, die Referenzurteile für verbindlich halten und darauf warten, daß ein Kollege ein Grundsatzurteil mit neuer Beurteilungsgrundlage in Distanz zu den bekannten Schmerzensgeld-Tabellen erstreitet, müssen mit Schadensersatzklagen rechnen. Es gibt nämlich kein Gesetz, das Anwälten das Warten auf ein höchstrichterliches Referenzurteil erlaubt, wenn ausreichende Gesetze vorhanden sind, Rechtsansprüche zu verwirklichen. Beim Schadensersatzanspruch "Schmerzengeld" ist dies längst der Fall.
Wer Anwälte nach der Rechtsgrundlage fragt für Schmerzensgeldtabellen, wird erfahren, daß neben dem Grundgesetz und einigen Sondervorschriften nur der § 253 BGB (früher 847) verbindlich ist, und daß sich die Praxis der Bemessung von Schmerzensgeld nach Schmerzensgeldtabellen ohne Rechtsgrundlage aus der Praxis der Gerichte ergeben hat, denen bis dato keine anderen Möglichkeiten der Anspruchsbezifferung vorgelegt wurden ...

Mit dieser in den meisten Fällen unbefriedigenden Lösung mußten sich Betroffene bisher zufrieden geben, weil sie nicht wußten, daß nur die Gesetze des Volkes verbindlich sind, und sich die Ergebnisse juristischen Wirkens nicht zwingend mit den Gesetzen decken müssen, auch wenn sie von sehr vielen akzeptiert worden sind. Es liegt also an jedem Betroffenen selbst, ob er Urteile anderer Personen anerkennt, oder ob er sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften beruft, die Ziel aller gerichtlichen Bemühungen sind ...!

 

So funktioniert die Schmerzensgeldbemessung nach Tabellen:

Die Funktionsweise der bisherigen Schmerzensgeld-Bemessung mithilfe von Schmerzensgeld-Tabellen kann man mit einem Einkauf im Supermarkt vergleichen, in dem Waren nicht mehr einzeln ausgezeichnet werden, weil es angeblich unmöglich ist, korrekte Preise für Waren anzugeben ... In Wahrheit will man sich nur den Auszeichnungs- und Abrechnungsaufwand sparen. Es soll aber auch gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit so erschwert werden, daß "Preisvergleiche" unterbleiben ...

An der Kasse schätzt die Kassiererin den Einkauf lediglich mit einem Blick auf den Einkaufswagen. Dieses rasche, Warteschlangen sparende Verfahren war bisher so bequem, daß es die Verbraucher schnell akzeptiert haben. Leider sind aber die Warteschlangen inzwischen länger und länger geworden, weil sich immer mehr Kunden beim Schätzen über den Tisch gezogen fühlen und mit Rückfragen an der Kasse "nerven".

Versucht ein Kunde, dem der Schätzpreis zu hoch ist, aufzuzählen, welch billige Waren er sich in seinen Wagen geladen hat, wird ihm ein Katalog mit Fotos gefüllter Einkaufswagen vorgelegt und mitgeteilt, höchste Gerichte hätten die dazu aufgeführten Preise gemacht. Kassiererinnen würden es sich nicht einfach machen ... Sie erfüllen ihre schwierige Aufgabe zur Zufriedenheit ihrer Kunden, da sie ja möchten, daß die Kunden wieder kommen. Schließlich halten sie sich auch nur streng an Vorschriften ... Da in allen Supermärkten so verfahren wird, kommen die Kunden immer wieder. Es blieb ihnen bislang ja auch nichts anderes übrig, wenn sie nicht verhungern wollten.

Ist der Kunde trotz allem nicht zufrieden, weil er genau weiß, daß der Schätzpreis total daneben ist, kann er zwar verlangen, daß alle Waren einzeln berücksichtigt und bewertet werden. Höchste Richter haben das auch schon ausdrücklich bestätigt und damit den Eindruck erweckt, sie hätten diese Maßgabe selbst beachtet. Inzwischen haben alle Supermärkte auf Schätz-Abrechnungsmethode umgestellt, auch wenn sich inzwischen fast jeder Kunde beklagt und das Blättern in Einkaufswagenkatalogen mehr Zeit und Kosten verschlingt, als eine sorgfältige Einzel-Auszeichnung aller Waren ... Besteht nun jemand auf genaue und sorgfältige Überprüfung seines Einkaufs und der von ihm geforderten Summe, kann er sich zwar einer zeitfressenden Prozedur unterziehen, doch geschieht bei der auch nichts anderes, als daß Prüfer alle Waren einzeln betrachten um dann sagen zu können, man hätte jetzt alle eingekauften Waren berücksichtigt ... In der Regel stellt sich der Käufer damit schlechter, weil er Zeit verplempert und Prüfer beansprucht. Nicht selten fällt deshalb seine Rechnung hinterher oft noch übler aus ...

Daß mit dem Betrachten einzelner Waren und dem anschließenden willkürlichen Festlegen eines Gesamtbetrages nur eine Betrachtung, keine Wertung stattfindet, ist den meisten Kunden noch gar nicht klar geworden. Und so können weder Supermarkt noch die eingeschalteten Prüfer behaupten, daß alle Waren wirklich berücksichtigt worden wären und der Kaufpreis angemessen sei.
So und nicht anders funktioniert die Schmerzensgeld-Bemessung in Deutschland seit vielen Jahren, weil Juristen glauben, daß sie alles recht machen, sie sich das Recht herausnehmen, das als Recht darzustellen, und weil es ihnen viele Menschen auch glauben.

Jedem wird einleuchten, daß selbst eine sehr grobe Schätzung der einzelnen Waren mit anschließender Zusammenrechnung wesentlich genauer ausfallen wird als das Betrachten aller Waren mit anschließender Bestimmung eines willkürlichen Gesamtbetrages!

Daß ein neues Verfahren genau so funktioniert, und man mit ihm sogar Waren auf den Euro genau beziffern kann, in Frankreich seit langem ein ähnliches Verfahren existiert, das zumindest gewährleistet, daß Waren (Schmerzensgeld-Ansprüche) nicht völlig unberücksichtigt bleiben, oder gar aus einem Osterei eine Weihnachtsgans wird, bringt Juristen so in Aufruhr, daß sie sogar versuchten, die bisherige Unrechtsschätzpraxis durch eine Gesetzesänderung zu legitimieren. Die hätte Schmerzensgeld als wichtigen Rechtsanspruch so beschnitten, daß unser Rechtssystem schwer beschädigt worden wäre ... Mehr über diese unglaublichen Bemühungen erfahren Betroffene über unsere Intern-Infos, die wir im Rahmen entsprechender Schmerzensgeld-Klagen im Rahmen von Betreuungsverträgen zusammen mit allen Informationen, das neue Verfahren anzuwenden, zur Verfügung stellen.

Die intensive Auseinandersetzung mit schwerwiegenden Systemfehlern hat die Entwicklung eines Verfahrens ermöglicht, mit dem erstmals wirklich angemessenes Schmerzensgeld für alle immateriellen Schäden möglich sind. Das einfache, nur vom Namen her komplizierte "Adäquanz- Kommensurabilitätsverfahren", das deshalb auch als JaCobi-Verfahren nach dem Entwickler Dietmar JaCobi bezeichnet werden kann, wird von kompetenten Experten befürwortet, weil es den maßgeblichen Rechtszweck des nicht ohne weiteres durch Reparatur zu verwirklichenden Rechtsanspruches in vollkommener Weise verwirklichen kann. Es ermöglicht den Ausgleich erlittener Unwohlgefühle im weitesten Sinne durch käufliche Wohlgefühle, die sich aus dem Wertegeflecht einer Gesellschaft ohne weiteres ermitteln lassen, wenn man sich darum bemüht.

In den meisten Fällen ist damit mehr Schmerzensgeld möglich als bisher von mächtigen Profitinteressen in Kooperation mit Juristen bezahlt wurde.
Adäquanz: Angemessenheit, Üblichkeit [eines Verhaltens
(nach den Maßstäben der geltenden [Sozial]ordnung)].
Kommensurabilität: Meßbarkeit mit gleichem Maß; Vergleichbarkeit}

 

Zur Entstehung des Adäquanz-Kommensurabilitäts-Verfahrens:

Das JaCobi-Verfahren entstand mit Unterstützung kompetenter, renommierter Wissenschaftler, folgt gesicherten, interdisziplinär-medizinischen Erkenntnissen, und verwirklicht den maßgeblichen Kompensationszweck des Schmerzensgeld-Anspruches, den Ausgleich von Unwohlgefühlen durch Wohlgefühle, indem es präzise quantitativ und qualitativ erfaßten Körperschäden wie Verlusten, Schmerzen, Leiden, Beeinträchtigungen, Zerstörungen, Lebensqualitätseinbußen etc.) ermittelbare, und unter Berücksichtigung allgemeingültiger Wertmaßstäbe kompensierende "Wohlgefühlkosten" gegenüberstellt und sie damit ausgleichbar im Sinne unserer Rechtsvorschriften macht. Damit sind weltweit erstmals korrekte Bezifferungen immaterieller Schäden möglich.

Basis für die Entwicklung des Verfahrens war die Erkenntnis, daß sich sämtliche Ereignisse menschlichen Bewußtseins auf eine Skala mit negativen und positiven Werten projizieren lassen, weil sich alle existentiellen Bemühungen sämtlicher Erscheinungsformen unserer Welt auf das Bemühen reduzieren lassen, Wohlgefühle zu erreichen und Unwohlgefühle zu vermeiden. Diese Erkenntnis wird auch von der Hirnforschung bestätigt. Damit steht erstmals ein gemeinsamer Nenner als Basis für einfache Berechnungen jedweden Ausgleiches erreichbarer Gefühle zur Verfügung, die über mehr oder weniger komplexe, computerunterstützte Berechnungen bei allen nur denkbaren Aktivitäten unserer Lebens einen zufriedenstellenden Ausgleich partizipierender Interessen ermöglichen.

Die kompetentesten Anerkennungen kamen von Prof. Dr. Dr. Manfred Zimmermann, Präsident der Europäischen Sektion der IASP (Internationale Vereinigung v. Medizinern d. Schmerzforschung). Prof. Zimmermann sorgte dafür, daß JaCobis Anregungen in die bislang größte Lebensqualitätsstudie des Schmerzforschers Prof. Gerbershagen einflossen und bot JaCobi an, seinen Aufsatz über die Gewichtung von Schmerzen und Kompensationsgefühlen im Wissenschaftsforum "Der Schmerz" vorzustellen, dessen Herausgeber er damals war. Die Veröffentlichung kam nicht zustande, nachdem einer der beiden Gutachter der Redaktion, die anonym zu geplanten Veröffentlichungen Stellung nehmen müssen, unwissenschaftlich emotional die bisherige Schätzpraxis verteidigt hatte und weitere Überlegungen JaCobis ergaben, daß die Gewichtung von Schmerzen im Vergleich zu Wohlgefühlen eine vernachlässigbare Verkomplizierung des Verfahrens darstellte. Nach neuesten Erkenntnissen der Hirnforschung konnte darauf und damit verbundene Recherchen und Studien verzichtet werden.

Eine weitere bedeutsame Anerkennung kam vom Ökonomen Prof. Dr. Herbert Baum, Direktor des Instituts für Verkehrswissenschaft an der Universität zu Köln, dem sämtliche weltweit praktizierten Bemühungen zur Einschätzung humanitärer Schäden bzw. immaterieller Schadensersatzansprüche bekannt sind. Der renommierte Wissenschaftler berechnete mal für die deutsche Versicherungswirtschaft den Wert eines Menschenlebens und kam zum Durchschnittswert von 1,5 Millionen DM. Auch Prof. Baum hatte als Herausgeber der international angesehenen "Zeitschrift für Verkehrswissenschaft" JaCobi seine Wissenschaftsplattform angeboten, um die Fachöffentlichkeit zu informieren. Allerdings hatte JaCobi auch hier verzichtet, obwohl bereits ein redigiertes Manuskript vorlag, weil eine unbestimmt lange Wartezeit durch Zusagen zahlreicher Autorenbeiträge im Wege stand, Anwälte und Unfallopfer rasch genug über neue Möglichkeiten zu informieren.

JaCobis Verfahren könnte ohne weiteres die bisherige Schätzpraxis nach ADAC-Tabellen ersetzen. Denn die ist rechtswidrig, weil sie ausschließlich auf Vergleichsschätzungen beruht, deren Referenzfälle noch nie die beiden maßgeblichen Rechtsvorschriften verwirklicht haben. Bei seltenen Verletzungen und Komplexschäden versagen Schätzungen aufgrund von Schätzungen anderer, die man zu Vergleichen heranzieht komplett, da keine Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, welche Beträge Richter in ähnlichen Fällen zugesprochen haben. Da der Bundesgerichtshof sogar die einzige Orientierung an Schmerzensgeldtabellen ablehnt, ist unverständlich, warum Juristen neuen Bewertungsmethoden gegenüber wenig Interesse zeigen.

Aus diesem Grund kennen auch die meisten Rechtsanwälte kaum noch die Rechtsvorschrift, die mit dem altmodischen Begriff "billige Entschädigung in Geld" immernoch neben etlichen Scheinbarrieren für viel Verwirrung sorgt. Für die Legitimierung des neuen Verfahrens wurden vor Veröffentlichung unseres Engagements insgesamt 10 Scheinbarrieren entdeckt, die nur zur Rechtfertigung niedriger Schmerzensgelder dienten und wichtige Hinweise gaben, mit welchen Argumentationstricks Juristen arbeiten. Wer beide Rechtsvorschriften kennt, die für den Ausgleich fremdverschuldeter Schäden zuständig sind, nach Vorschrift vorgeht und das neue Verfahren anwendet, kann sämtliche Barrieren beiseite schieben, genauso wie die inzwischen entstandenen fünf neuen, die das spektakuläre Berechnungsverfahren samt der Aufdeckung juristischer Versäumnisse verhindern sollen.

Die erste echte Barriere wollte im Jahr 2002 das Bundesministerium der Justiz errichten, als es mit der geplanten Schmerzensgeldänderung versuchte, erstmals seit 100 Jahren den Schmerzensgeld-Anspruch zu reduzieren, obwohl alle Welt auf eine Aufwertung wartet! Daß es diesen gravierenden Rechtsverlust der deutschen Öffentlichkeit als Aufwertung verkaufen konnte macht deutlich, was juristische Sprachakrobatik alles zu leisten vermag. Der Wegfall "nicht unerheblicher Verletzungen" im geplanten Gesetz hätte nie und nimmer eine Aufwertung für jene bedeutet, die als bisher einzige Gruppe der Anspruchsberechtigten auf sehr viel Geld hätten verzichten müssen: Menschen nach schuldhaften Verletzungen!

Daß diese Barriere nicht errichtet werden konnte und die Rechtsänderung dann am 1. Aug. 2002 ohne Einbußen für Verletzte in Kraft treten konnte, ist unserem Engagement, den intensiven Recherchen des Politikredakteurs Dr. Martin Hofmann und dem beherzten Zupacken einiger Rechtsexperten des Bundestages zu verdanken. (Dr. Martin Hofmann hat schon drei große Brennpunktartikel, ein Interview und einen Seite-1-Artikel über das Engagement von Dietmar JaCobi in der SüdwestPresse veröffentlicht sowie einen Bericht zur Erhöhung der Anwaltsgebühren, in dem er JaCobis Reduzierung der meisten Rechtsprobleme auf das griffige Recht auf ein Angebot von Anwalt publizierte.)

Daß sich mit dem relativ einfachen Schmerzensgeld-Berechnungsverfahren auch nachweisen läßt, wie unangemessen bisherige Entschädigungen waren, scheint selbstherrlichen Juristen alles andere als recht zu sein, die bisher davon ausgingen, daß unsere Rechtsvorschriften verwirklicht wurden. Daß eine Schmerzensgeldberechnung nach dem neuen Verfahren in der Regel vom jeweiligen Rechtsverletzer bezahlt werden muß, erleichtert die Nutzung des Verfahrens.
Das JaCobi-Verfahren läßt sich aber nur anwenden, wenn man nicht nur den zuständigen §253 BGB (früher §847) sowie den §249 BGB kennt, sondern auch die maßgebliche Rechtsnorm des Großen Senats des Bundesgerichtshofes, die nur noch wenigen Topjuristen bekannt ist, und wenn man weiß, daß "Volksjuristen" mit der Fehlinterpretation des sog. "Aufblähungsurteils" des BGH von 1973 bis heute wider besseres Wissen Schmerzensgelder widerrechtlich auf ihre Bezahlbarkeit einschränken.

 

Das Prinzip der Adäquanz-Kommensurabilität des JaCobi-Verfahrens:

Sämtliche immaterielle Schäden lassen sich unter Beachtung und Gewichtung schadensersatz- relevanter Kriterien über Projektion auf eine lineare Skala in Intensitätsgraden objektivieren und damit in Zahlen umwandeln, mit denen gerechnet werden kann im Gegensatz zu bisherigen gutachterlichen "Wortwerten", die eine Fülle von Interpretationen und Gewichtungen ermöglichen.

Beispielsweise kann man dem Zustand, der keinen immateriellen Schaden erkennen läßt, den Wert 0 zuordnen, und den Wert 10 für einen Zustand ansetzen, den man sich als höchste immaterielle Schädigung oder maximale humanitäre Belastung vorstellen muß. Derlei Festlegungen über Maßstäbe sind in allen Bereichen unseres Lebens zu finden. In der Schmerzbehandlung wird seit langem mit einer 10-teiligen Skala gearbeitet, damit Arzt und Patient über die Intensität von Schmerzen kommunizieren können.

Wer andere über einen Zustand informieren muß, kann ihn selbst präziser beurteilen, wenn man Zahlen innerhalb bestimmter Grenzen angibt, als wenn man Zustände in Worte fassen muß, die andere ohnehin nur schwer nachvollziehen möchten. Selbst wenn die oberste Schmerzgrenze (Stufe 10 = Höllenqualen, bei denen man nicht mehr weiterleben kann) nur von wenigen Menschen erfahren wird, um dann eine zutreffende Stufe darunter zuverlässig festlegen zu können und Einnerungen an Schmerzen sich von akuten Schmerzerfahrungen unterscheiden, ist eine durch Beobachter oder Gutachter objektivierbare Einschätzung durch Zahlenwerte zwischen 0 und 10 wesentlich aussagefähiger als eine emotional verbalisierte Information, die beim Transport über schwerhörige Ohren so verzerrt und reduziert ankommt, daß die bekannt schmerzhaften Trostpflaster deutscher Rechtsprechung entstanden.

Durch quantitative Erfassung aller Schäden, die sämtliche individuellen Besonderheiten des Verletzten berücksichtigt, entsteht mit der Skalierung und der Bezifferung eine zahlenmäßige, sehr präzise Schadensfeststellung mit sog. "Belastungswerten", die sich für die weitere Berechnung wesentlich besser eignen als Zustandsbeschreibungen, die nur vage andeuten, was die jeweils mit einer Schätzung befaßten Personen meinen.

Projiziert man sämtliche Belastungen, unterschieden nach den zu bewertenden Kriterien auf lineare Skalen, kann eine differenzierte Gewichtung und Zusammenrechnung erfolgen, mit der dann zeitmäßig abgrenzbare Summen aller Belastungswerte entstehen über die jeweils relevanten Zeiträume der Schädigung, angefangen vom ursächlichen Ereignis über Genesungsstufen bis hin zur Heilung. Bei Dauerschädigungen muß stagnierender bzw. unsteter Verlauf mit offenem oder abschätzbarem Ende festgestellt werden.

Narben müssen bei Frauen anders gewertet werden als bei Männern und seelische Verletzungen bei Kindern anders als bei Erwachsenen. Der Bundesgerichtshof hat die meisten Kriterien bereits vorgegeben. Juristen hantieren mit ihnen aber so ungenau, daß schon einige Gewichtungsvorgaben viel mehr Rechtssicherheit bringen würden. Mit der Zusammenrechnung aller Belastungswerte liegt dann das wesentliche Zahlenmaterial für die Ermittlung der Kompensationsbeträge vor, die anschließend durch Gegenüberstellung und einfache Rechenoperationen zu erhalten sind, um angemessene Schmerzensgelder zusprechen zu können.

Auch die einzig möglichen Kompensationswerte für immaterielle Schäden, die sog. Wohlgefühle (Entlastungswerte / Kompensationswerte), lassen sich nämlich durch Projektion auf eine adäquate, 10-teilige lineare Skala in Intensitätsgraden erfassen und den Belastungswerten gegenüberstellen, wenn man Erhebungen bei verletzten und unverletzten Personen anstellt um durchschnittliche Werte für das jeweils individuell abstimmbare "Wohlgefühl-Level" zu ermitteln. Durch Befragungen über die Einschätzung der Wohlgefühl Intensitäten bei unterschiedlichen Aktivitäten des Lebens kann man durchschnittliche Kompensationswerte pro Tag erhalten, damit die zuvor festgestellten Belastungswerte nicht nur nach ihrer Schwere, sondern auch nach ihrer Dauer ausgeglichen werden können. Die erforderlichen Kompensationswerte lassen sich anschließen deshalb recht genau berechnen, weil die Wohlgefühlausgaben unserer Gesellschaft kein Geheimnis sind, bis heute als absolute Zahlengrößen nur niemand interessiert haben.
Ausschlaggebend für die Bestimmung des individuellen Schmerzensgeldes ist das individuelle "Wohlgefühleinkommen" Geschädigter. Dieser nur für Wohlgefühle verfügbare Teil eines Einkommens wird durch Abzug des Existenzminimums vom (statusgruppenbezogenen) Einkommen ermittelt, denn alles, was über das Existenzminimum hinaus ausgeben wird, dient
ausschließlich dem Erreichen von Wohlgefühlen. Selbst jemand, der nur in einen Strumpf spart um seine Erben zu erfreuen, befriedigt damit sein Wohlfühlbedürfnis. Für die Berechnungen sind Bruttoeinkünfte anzusetzen, weil auch in den Steuerabzügen Wohlgefühlanteile enthalten sind wie z. B. Benutzung moderner Straßen oder der Unterhalt von Beamten,die unter besonderen Umständen auch Wohlgefühle verbreiten können ... ;- )

Bei der Berücksichtigung des Existenzminimums ist nicht von dem auszugehen, was unser Staat als einheitliche Größe für seine Bürger bestimmt hat, die ja durch entsprechende Besteuerung vor dem Gesetz gleich werden sollen ... Denn ein Reicher benötigt für den Erhalt seines gewohnten Lebens wesentlich mehr Geld als ein Armer. Umgekehrt soll sich ein Armer nicht durch ein Schmerzensgeld bereichern können. Auch sollte niemand zu Schadensfällen provoziert werden. Absichtlich herbeigeführte Schadensfälle dürften aber eher selten sein, da sie heute durch psychologische, medizin-technische und kriminologischen Methoden erkannt und verhindert werden können.

Bei der Umwandlung aller immateriellen Schäden spielen auch noch weitere schadensersatzrechtliche Kriterien eine Rolle, wie z.B. die hypothetische Schadensbetrachtung durch Langzeitschäden, "akompensatorische Effekte", die den Anspruch mindern können und sozialökonomische Aspekte, die u.a. verhindern sollen, daß Superreiche maßlos entschädigt werden, oder Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Kinder leer ausgehen.

W
ichtig ist eine sorgfältige Einschätzung der Belastungswerte unter Berücksichtigung aller schmerzensgeldrelevanten Kriterien, und eine ebenso sorgfältige Einschätzung der Entlastungswerte, damit ein möglichst präzise Gegenüberstellung erfolgen kann. Jeder Teil des Verfahrens läßt sich so transparent darstellen, daß Richter die ermittelten Schadenausgleichsbeträge überprüfen und nachvollziehen können, und dann nach ihrem Ermessen unter Beachtung der Sühne- bzw. Genugtuungsfunktion als weiteres aufwertendes Element des immateriellen Schadenersatzanspruchs wirklich angemessene Schmerzensgelder festsetzen können.

Das Adäquanz-Kommensurabilitäts-Verfahren zur Berechnung bzw. sorgfältigen Schätzung von angemessenem Schmerzensgeld ist weit weniger kompliziert als sein Name vermuten läßt und ermöglicht genau das, was Gesetzgeber auf der ganzen Welt mit Schmerzensgeld- Rechtsansprüchen beabsichtigen: Geschädigte sollen für ihre irreparablen Schäden an Leib und Seele (!) so viel Schmerzensgeld erhalten, daß sie sich kompensierende Werte anschaffen können.

Das A-K-Verfahren kann auch schwierigst zu bemessende Mehrfach- und Komplexschäden, Ehrverletzungen, Sexualdeliktschäden von Kindern sowie Zerstörungen der Persönlichkeit nach jahrelanger Zermürbung durch "Regulierungsfehler" zutreffend und nachvollziehbar bewerten und Nachweise als entscheidende Unterlagen für sorgfältiges Beurteilen mit bislang nicht vorstellbarer Präzision liefern. Dies gilt insbesondere für folgende Schadensersatzansprüche:

------ Schmerzensgeld nach Medizinschäden
------ Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen
------ Schmerzensgeld nach sonstigen Unfällen
------ Schmerzensgeld nach mangelhaften Dienstleistungen
------ Schmerzensgeld nach Gewalthandlungen
------ Schmerzensgeld nach Gefährdungstatbeständen
------ Schmerzensgeld nach Beleidigungen
------ Schmerzensgeld nach Produkthaftungsschäden
------ Schmerzensgeld nach anderen, rechtlich gesicherten Anspruchsmöglichkeiten
______
Erledigt man Aufgaben mit Sorgfalt und Vergnügen,
erspart man sich und anderen,
sie mit Mißvergnügen
zu wiederholen.
- Ibo Caj -

 

 

Das Adäquanz-Kommensurabilitätsverfahren mit Praxisbeispielen ...

... wird komplett erst wieder veröffentlicht, wenn sichergestellt ist, daß Juristen wirkliches Interesse haben,
sich an längst vorhandene Rechtsvorschriften zu halten, da andernfalls die Gefahr besteht,
daß durch unsachgemäßen Gebrauch unserer Informationen Anwendungsfehler entstehen.
Daraufhin dann stattfindende juristische Sprachakrobatik können wir nur beeinflussen,
wenn sie uns bekannt wird und wir reagieren können.

Selbstverständlich stellen wir Unterstützern auch unsere Informationen "Schmerzensgeldberechnung"
und "Scheinbarrieren" zur Verfügung, damit sie ihren gerichtlich durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch
grob überschlagen können, bevor er mit Hilfe von Gutachtern genau berechnet wird.


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